Statuten

1       Name und Sitz

Unter dem Namen „Tiernothilfe Schweiz“ (TNS) besteht ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Er kann sich gesamtschweizerischen oder internationalen Organi-sationen anschliessen.    

Der Sitz des Vereins befindet sich in Oberbipp.

2       Zweck

Zweck des Vereins ist, in Not geratenen Tieren zu helfen und ein lebens-würdiges Dasein zu erhalten.

Dies wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung von staatlichen und privaten Tierheimen durch materielle, finanzielle sowie persönliche Hilfe-stellung, insbesondere Vermittlung von Hunden aus europäischen Tierheimen. Die Durchführung von Pflege und Heilungsmassnahmen an erkrankten Tieren. Aufklärung und Beratung der Öffentlichkeit über den Sinn und Inhalt seines Tierschutzgedankens, seine rechtlichen Grundlagen sowie deren praktische Anwendung. Fortbildungen, sofern diese nötig und vom Verein finanziell tragbar sind, werden unterstützt.

3       Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten aufgeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden, noch bei Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

4       Mitglieder

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Der Aufnahme-antrag ist schriftlich zu stellen. Die Mitgliedschaft erfolgt durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss und beginnt mit sofortiger Wirkung. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung zu nennen. Die getroffene Entscheidung ist endgültig.

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich im Tierschutz allgemein, oder im Verein durch besondere Beteiligung und Verdienste verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitglieder-versammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder werden von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

5       Austritt

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinspräsi-denten. Der Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschluss als abgelehnt. Der Beschluss des Vorstandes ist unanfechtbar.

Mit dem Ausschluss des Mitgliedes erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Das Vereinseigentum ist unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben.

Für den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ist ausschliesslich die Haupt-versammlung zuständig.

6       Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Hauptversammlung festlegt.

Der Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt, darf aber den Betrag von Fr. 100.— für natürliche Personen nicht überschreiten. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; die Mitglieder haften persönlich nicht.

Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und auch für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Beitrag ist bis zum 31.01. eines jeden Jahres fällig.

Der Beitrag kann auf Antrag gestundet, ermässigt oder erlassen werden, da eine wirtschaftliche Notlage die Mitgliedschaft nicht hindern soll.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

7       Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand·      
  • Revisionsstelle·      
  • die Hauptversammlung

8       Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3, in der Regel aber 5 Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung gewählt werden, und besteht aus:

  • Präsident
  • Vize-Präsident
  • Sekretär
  • Kassier
  • Beisitzer

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Hauptversammlung einzeln für eine Amtsdauer gewählt. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder jeweils auf eine weitere Amtsperiode wählbar.

Sind Vakanzen im gewählten Vorstand entstanden, kann der Vorstand, mit Gültigkeit bis zur nächsten Hauptversammlung, sich selbst ergänzen.

Der Vorstand versammelt sich auf schriftliche Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens zweimal pro Jahr.

Eine Sitzung hat auch stattzufinden, wenn die Mehrheit der Vorstands-mitglieder eine solche verlangt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Soweit die Statuten oder Reglemente nichts anderes vorsehen, trifft er seine Beschlüsse und Wahlen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fassen, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse sind im nächsten Protokoll aufzuführen.

Der Vorstand hat neben den ihm von Gesetz und in anderen Bestimmungen dieser Statuten zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Befugnisse:

  • er leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen;
  • er vollzieht die Beschlüsse der Hauptversammlung
  • er fördert die Meinungsbildung im Vorstand und innerhalb der TNS zu aktuellen Sachfragen und Problemkreisen und legt die Haltung der TNS fest;
  • er erarbeitet Stellungnahmen;
  • er beschliesst über die laufenden Geschäfte und kontrolliert deren Ausführung;
  • er bereitet die Anträge an die Hauptversammlung vor und vollzieht ihre Beschlüsse;
  • er regelt die Finanzkompetenzen, beaufsichtigt die Verwaltung und zweckentsprechende Verwendung des Vereinsvermögens;
  • er beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern

9       Revisionsstelle

Die Revisionsstelle prüft jährlich mindestens einmal die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet hierüber der Hauptversammlung schriftlichen Bericht.

Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren oder einer Treuhandgesellschaft.

10   Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der TNS. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Zur Hauptversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Traktandierungs-anträge zuhanden der Hauptversammlung sind bis spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Hauptversammlung hat folgende Befugnisse:

  • Änderung der Statuten;
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes, des Präsidenten und der Revisionsstelle
  • Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht;
  • Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche der Vorstand der Hauptversammlung zur Stellungnahme unterbreitet;
  • Beschluss über die Auflösung, Fusion und Liquidation der TNS;
  • Beschlussfassung über Gegenstände, die der Hauptversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind.

Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, leitet als Vorsitzender die Versammlung. Sind beide verhindert, so bestimmt die Versammlung das Vorstandsmitglied, das den Vorsitz führt. Die Versammlung bestimmt die Stimmenzähler und den Protokollführer, die beide nicht Vereins-mitglieder sein müssen.

Die statutengemäss einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Für die Änderung der Statuten, zukünftige Fusionen oder Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

11   Finanzen

Zur Erreichung seiner Zwecke bildet der Verein eine Kasse, welche geäufnet wird durch:

  • Jahresbeiträge der Mitglieder;
  • freiwillige Beiträge;
  • den Erlös aus Naturalgaben;
  • Legate und andere Schenkungen;
  • den Erlös aus besonderen Wohltätigkeitsaktionen;
  • allfällige Staatsbeiträge;
  • die Erhebung von Gebühren für die von ihm angebotenen Dienstleistungen;
  • den Ertrag des Vermögens.

12   Schlussbestimmungen

Die Auflösung und Liquidation des Vereins kann beantragt werden:

  • vom Vorstand;
  • von Mitgliedern, wenn ihre Stimmenzahl 2/3 der Gesamtstimmenzahl des Vereins übersteigt.

Der Antrag auf Auflösung und Liquidation wird in einer vom Vorstand für diesen Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung zur Behandlung und Entscheidung gebracht.

Falls der Verein aufgelöst wird, fällt dessen Vermögen einer anderen Institution mit ähnlicher Zwecksetzung zu.

Diese Statuten entsprechen der Fassung, wie sie am 25. Januar 2016 von der Gründungsversammlung beschlossen wurden.